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Verwaltung Monumentendienst
Stellwerk Ahlhorn
Vechtaer Straße 10
26197 Ahlhorn

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Bürozeiten

Verwaltung Monumentendienst
montags bis freitags
08.00 - 12.00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 | Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Abonnenten/Besteller und dem Monumentendienst ausschließlich. Entgegenstehende, oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines Bestellers (im Folgenden Abonnent genannt) erkennen wir nicht an, es sei denn, der Monumentendienst stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Monumentendienst in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen eines Abonnenten die Leistung vorbehaltlos ausführt.
 
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Monumentendienst und dem Abonnenten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt und unterliegen diesen AGB.
 
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Abonnenten in der jeweils geltenden Fassung.
 
2 | Vertragsabschluss
2.1 Der Eigentümer eines Objektes, oder eine durch den Eigentümer bevollmächtigte Person, kann sich durch die Unterzeichnung des vorliegenden, durch den Monumentendienst bereitgestellten Anmeldeformulars als Abonnent anmelden.
 
2.2 Der Service des Monumentendienstes steht in erster Linie für Baudenkmale sowie orts- oder landschaftsprägende historische Bauten, die keine Denkmäler sind.
 
3 | Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Für die Dienstleistung durch den Monumentendienst verpflichtet sich der Abonnent zur Zahlung des jährlichen Abonnentengeldes zuzüglich der vereinbarten Stundensätze. Eventuell verbrauchte Materialien (s. 4.6) sind gesondert zu vergelten.
 
3.2 Die Vergütung ist in vollem Umfang am Tage der Rechnungserstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abonnent kommt ohne weitere Erklärungen 30 Tage nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug, soweit bis dahin keine Zahlung erfolgt sein sollte.
 
4 | Leistungen
4.1 Die Einhaltung unserer Leistungsbringung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Abonnenten voraus.
 
4.2 Die Inspektionen eines akzeptierten Objektes erfolgt in der Regel einmal im Jahr, soweit mit dem Eigentümer keine anderslautende Vereinbarung geschlossen wurde. Die Inspektionen werden von qualifiziertem Personal ausgeführt.
 
4.3 Die Inspektion umfasst nur die Bereiche eines Objektes, die einsehbar und im Rahmen des Zumutbaren erreichbar sind. Für Bereiche des Objektes, die unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbedingungen nicht oder nur unter erheblicher Gefahr zugänglich sind, können die Inspektoren des Monumentendienstes nach eigenem Ermessen die Inspektion verweigern.
 
4.4 Maschinen- und Geräteeinbauten, der haustechnische Ausbau bzw. Installationen sowie das Inventar etc. sind nicht Gegenstand der durch den Monumentendienst durchgeführten Inspektionen.
 
4.5 Sollte sich im Rahmen der Inspektion die Notwendigkeit kleinerer Reparaturen herausstellen, die keinen Aufschub dulden, so ermächtigt der Abonnent die Inspektoren des Monumentendienstes schon jetzt zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen, ohne dass es weiterer Absprache oder Beauftragung bedarf.
 
4.6 Abgesehen von den Leistungen gemäß § 6, welche der Monumentendienst im Rahmen seiner Inspektion erbringt, führt der Monumentendienst keine Handwerkerleistungen für den Abonnenten aus.
 
5 | Erfüllungsfrist
5.1 Der Monumentendienst haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer verspäteten Inspektion entstehen.
 
6 | Inspektionsbericht - Zweck
6.1 Der Abonnent erhält nach Abschluss jeder Inspektion einen schriftlichen Bericht, welcher über den grundlegenden Zustand des Gebäudes und die ggf. zur Pflege und zum Unterhalt ratsamen Maßnahmen informiert.
 
6.2 Im Inspektionsbericht enthaltene Hinweise, etwa zum Instandsetzen oder Reparieren eines Bauteils des Objektes, zeigen lediglich einen Handlungsbedarf an. Bei den Hinweisen handelt es sich um Einschätzungen und Vorschläge der Inspektoren. Keinesfalls ersetzen diese eine eingehende Nachprüfung der Sachlage durch einen zu beauftragenden Handwerker oder Sachverständigen. Dies gilt insbesondere im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten.
 
6.3 Der Abonnent verpflichtet sich ausdrücklich zur Beachtung der geltenden Denkmalschutzbestimmungen sowie der eventuell gegebenen Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten.
 
7 | Geheimhaltung
7.1 Der Monumentendienst ist ohne schriftliche Einwilligung des Abonnenten weder berechtigt, Kopien Inspektionsberichten bzw. Detailinformationen an Dritte weiterzugeben, noch Dritten Einsicht in ihr Archiv zu gewähren, soweit er hierzu nicht rechtlich verpflichtet ist. Als Dritte in diesem Sinne gelten auch alle, am Monumentendienst-Projekt beteiligte Institutionen.
 
8 | Mangelhaftung/Gewährleistung
8.1 Die Inspektionen des Monumentendienstes werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt durchgeführt. Der Monumentendienst übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche aufgrund verdeckter Mängel oder aufgrund von Mängeln auftreten, die von den Inspektoren bei einer Inspektion übersehen wurden.
 
8.2 Liegt eine von dem Monumentendienst zu vertretende mangelhafte Leistung vor, ist der Monumentendienst nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neuerstellung berechtigt. Sofern der Monumentendienst die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Monumentendienst unzumutbar ist, kann der Abonnent nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Abonnenten dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Monumentendienst die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
 
8.3 Darüber hinaus gehende Ansprüche des Abonnenten, insbesondere Schadensersatzansprüche, einschließlich entgangenen Gewinns, oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Abonnenten, sind ausgeschlossen.
 
8.4 Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Monumentendienstes beruht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Monumentendienstes auf dem voraussehbaren Schaden begrenzt.
 
8.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel und Schäden, welche der Monumentendienst nicht zu vertreten hat.
 
8.6 Die Gewährleistungsansprüche sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
 
8.7 Für den Fall, dass der Monumentendienst Empfehlungen von Fachleuten oder Fachfirmen ausspricht (s. 6.2), übernimmt er der für deren Inhalt keine Gewährleistung, auch nicht bezüglich eventueller Ansprüche gegenüber den empfohlenen Fachleuten oder Fachfirmen.
 
8.8 Der Monumentendienst ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Abonnent einen offensichtlichen Mangel nicht umgehend, d. h. innerhalb von 2 Wochen nach Leistungserbringung, schriftlich gerügt hat.
 
9 | Leistungsvorbehalt
9.1 Der Monumentendienst ist berechtigt, den Abonnenten bei Vorliegen wichtiger Gründe von den Dienstleistungen auszuschließen, hierunter fällt insbesondere die Missachtung der Zahlungsvereinbarungen. Der Abonnent wird von dem Ausschluss unter Angabe des Grundes bzw. der Gründe schriftlich benachrichtigt.
 
10 | Laufzeit/Kündigung
10.1 Der Abonnentenvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
 
10.2 Der Abonnentenvertrag ist von jedem Teile, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, bleibt bestehen.
 
11 | Änderungen der AGB
11.1 Änderungen der AGB des Monumentendienstes werden allen Abonnenten schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten vom Abonnenten als anerkannt, soweit sie nicht binnen 3 Monaten schriftlich widerrufen werden.
 
12 | Salvatorische Klausel
12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit nur rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der AGB am meisten gerecht wird.